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Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Juni / Juli 2016

Azubis und die Einkommensteuer

Auszubildende unterliegen - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - der Einkommensteuer. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das deutsche Steuerrecht kennt sieben Einkunftsarten. Die Besonderheit dieser Einkunftsart besteht darin, dass die Steuer bereits an der Quelle erhoben wird. Der Arbeitgeber ist nämlich grundsätzlich dazu verpflichtet, für Rechnung des Arbeitnehmers die sogenannte Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ob und wenn ja in welcher Höhe Lohnsteuer vom Bruttoverdienst des Auszubildenden abgeführt werden muss hängt insbesondere von der Höhe der Ausbildungsvergütung ab.

Neben der Lohnsteuer ist aber auch an den Solidaritätszuschlag (dieser beträgt 5,5% der Einkommensteuer) und die Kirchensteuer zu denken. Letztere kann natürlich nur dann anfallen, wenn der/die Auszubildende Kirchenmitglied ist.

Die Höhe der Lohnsteuer hängt noch von weiteren Faktoren ab. Zwar in aller Munde, aber doch oft missverstanden ist hier vor allem die sogenannte Steuerklasse (genauer: Lohnsteuerklasse) zu nennen. Ein unverheirateter Auszubildender befindet sich in der Regel in Steuerklasse I. Die Lohnsteuer in Steuerklasse I ist höher als die Lohnsteuer in Steuerklasse III. Diese kann der Auszubildende erhalten, wenn er verheiratet ist und seine Ehefrau die Steuerklasse V akzeptiert.

Wichtig zu verstehen ist, dass die Lohnsteuer nur als eine Art der Einkommensteuervorauszahlung anzusehen ist. Die Lohnsteuer erfüllt also nur den Zweck, die Einkommensteuer möglichst genau schon an der Quelle abzugreifen. Die Steuerklasse beeinflusst nur die Lohnsteuer. Die endgültige Einkommensteuerbelastung wird durch die Wahl der Steuerklasse nicht beeinflusst, genauso wenig wie eine zu hohe Abschlagszahlung an den Stromversorger die tatsächlichen Stromkosten beeinflusst. Eine unvorteilhafte Wahl der Steuerklasse („Vorauszahlung“) kann durch Abgabe einer Steuererklärung („Endabrechnung“) wieder korrigiert werden.

Es stellt sich für den Auszubildenden die Frage, ob er zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und unabhängig davon, ob er durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine Erstattung der für seine Rechnung einbehaltenen Lohnsteuer erzielen kann.

Ein Auszubildender in der Steuerklasse I, der keine weiteren Einkünfte erzielt, ist nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sofern für einen solchen Auszubildenden also keine Lohnsteuer einbehalten wurde, kann ruhigen Gewissens auf die Abgabe einer Erklärung verzichtet werden. Die Abgabe einer Erklärung kann sich für ihn aber dann lohnen, wenn der Arbeitgeber von seiner monatlichen Ausbildungsvergütung Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Sollte der Auszubildenden darlegen können, dass ihm Werbungskosten von über 1.000 EUR entstanden sind, kann er mit einer Erstattung rechnen. Hintergrund ist, dass bereits pauschal 1.000 EUR beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber als Werbungskosten berücksichtigt werden und sich eine Geltendmachung von weniger als 1.000 EUR folglich nicht auswirken würde.

Werbungskosten eines Auszubildenden sind unter anderem die Fahrten zum Betrieb. Hier können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Fahrten mit dem PKW 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) angesetzt werden. Bei einer Entfernung zwischen der Wohnung des Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb von 20 km sind dies bei 210 Arbeitstagen im Jahr bereits 1.260 EUR. Kommen noch weitere Kosten dazu wie zum Beispiel selbst bezahlte Lehrbücher oder andere Kosten, die in Zusammenhang mit der Erzielung der Ausbildungsvergütung stehen, ist mit einem weiteren Anstieg der Steuererstattung zu rechnen.

Neben den Werbungskosten können auch die sogenannten Sonderausgaben dazu führen, dass der Auszubildenden zu einer (höheren) Steuererstattung gelangt. Unter Sonderausgaben sind zum Beispiel Beiträge zu privaten Krankenzusatzversicherungen zu verstehen. Ob diese Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können, hängt jedoch davon ab, wie hoch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (sogenannte Basisversorgung) des Auszubildenden sind.

Hintergrund ist, dass diese und weitere Versicherungsbeiträge (z.B. zur Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Risikolebensversicherung) als sonstige Vorsorgeaufwendungen nur bis zu 1.900 EUR (bei einem ledigen Arbeitnehmer) steuerlich geltend gemacht werden können. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisversorgung) können jedoch stets unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden. Dies führt dazu, dass der Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern mit einem durchschnittlichen Gehalt oftmals durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisversorgung) vollständig ausgeschöpft wird und die oben genannten weiteren Versicherungsbeiträge steuerlich untergehen. Bei Auszubildenden dürfte im Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen aber regelmäßig noch etwas Raum für die Geltendmachung weiterer Versicherungsbeiträge vorhanden sein. Dies gilt es zu prüfen.

Weitere typische Sonderausgaben sind z.B. Spenden an die Kirche oder gemeinnützige Einrichtungen. Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung kann das Spenden durch eine Steuererstattung belohnt werden.

Somit sollte die Einkommensteuererklärung für den Auszubildenden nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance begriffen werden.

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