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Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Februar/März 2016

Der steuerliche Weg des Einzelunternehmers in die GmbH

Für viele in der Rechtsform des Einzelunternehmens geführte Handwerksbetriebe stellt sich im Laufe ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Frage, ob sie in die Rechtsform der GmbH wechseln sollen. Die mit der GmbH verbundene Haftungsbeschränkung dürfte für viele Einzelunternehmer die größte Motivation sein, diesen Schritt zu gehen.

Sofern der Einzelunternehmer jedoch auch als Geschäftsführer seiner GmbH fungieren soll, ist ein völliger Ausschluss jeglicher Haftung nicht erreichbar. So haftet der Geschäftsführer für Schulden der GmbH, wenn er es unterlässt, einen Insolvenzantrag innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Geschäftsführer haften ebenfalls bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Steuerschulden der GmbH. Darüber hinaus können sich für den Geschäftsführer gesellschaftsrechtliche Haftungsfälle aus dem GmbH-Gesetz ergeben. Gleichzeitig ist abzuwägen, wie groß die abzusichernde Lücke zwischen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Einzelunternehmers und der umfassenden Haftungsbeschränkung einer GmbH ist. All dies berücksichtigend kann es natürlich im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, sich für die Haftungsbeschränkung der GmbH zu entscheiden.

Die Aufgabe des steuerlichen Beraters besteht bei einer Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH in der Regel vor allem darin, sicherzustellen, dass keine stillen Reserven des Einzelunternehmens aufgelöst werden. Was bedeutet die Auflösung stiller Reserven? Verständlicher wird es, wenn man sich vor Augen hält, dass die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH von der Finanzverwaltung als „Veräußerung“ angesehen wird.

Der Einzelunternehmer überträgt das gesamte Vermögen seines Betriebs in eine GmbH und erhält im Gegenzug - sozusagen als Veräußerungspreis - Anteile an dieser GmbH. Die Vermögensgegenstände gehören nach der Übertragung also nicht mehr unmittelbar ihm, sondern der GmbH. Die GmbH wiederum gehört dem früheren Einzelunternehmer. Das steuerliche Risiko besteht nun darin, dass das Finanzamt eine „Veräußerung“ des Einzelunternehmens an die GmbH zum Marktwert annimmt.

Die Schreinerei des Max Mustermann weist in der Bilanz ein Eigenkapital (Vermögen - Schulden) in Höhe von 100.000 EUR aus. Die Schreinerei ist erfolgreich und erzielte in der Vergangenheit solide Gewinne. Das Finanzamt bewertet die Schreinerei nach dem Bewertungsgesetz mit 500.000 EUR. Laut Finanzamt bestehen also stille Reserven inklusive Firmenwert für Kundenstamm und Reputation in Höhe von 400.000 EUR. Es gilt dann zu verhindern, dass es zu einer Auflösung und einer damit einhergehenden Besteuerung dieser 400.000 EUR kommt. Dies ist nach dem sog. Umwandlungssteuergesetz (§ 20 UmwStG) jedoch ohne „größere Hürden“ durch eine Übertragung zu Buchwerten möglich. Die Besteuerung einer GmbH unterscheidet sich ganz wesentlich von der eines Einzelunternehmers. Dies liegt daran, dass die GmbH eine eigenständige juristische Person ist. Man kann vereinfachend sagen, dass es bei einer GmbH zwei Stufen der Besteuerung gibt. Auf der ersten Stufe der Besteuerung findet eine Besteuerung mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer statt. Insgesamt entsteht auf dieser Stufe eine steuerliche Belastung des Gewinns in Höhe von ca. 33%. Diese Belastung ist unabhängig von der Höhe des Gewinns, ob dieser 5.000 EUR oder 5 Mio. EUR beträgt, ca. 33% des Gewinns gehen in die Tasche des Fiskus.

Die Schlussfolgerung drängt sich unmittelbar auf:
  • Ein Einzelunternehmer der Gewinne von bspw. 30.000 EUR oder 40.000 EUR erzielt, stellt sich mit der GmbH regelmäßig schlechter als mit dem Einzelunternehmen, denn die von ihm als Einzelunternehmer zu zahlende Einkommensteuer und Gewerbesteuer wird bei Gewinnen dieser Höhe in Summe deutlich unter 33% liegen. Die Betrachtung wird etwas komplizierter, wenn man berücksichtigt, dass der (frühere) Einzelunternehmer von seiner neu gegründeten GmbH für seine Arbeitsleistung ein Gehalt beziehen kann, dass der Einkommensteuer unterliegt. Die Höhe dieses Gehalts ist jedoch nicht beliebig bestimmbar, sondern muss dem entsprechen, was Fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Den gesamten Gewinn durch Gehaltszahlungen „abzusaugen“ wird auf Dauer steuerlich nicht anerkannt werden. Dieser Gestaltungspielraum ist also begrenzt.
  • Für Einzelunternehmer mit hohen Gewinnen bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sie die GmbH bei einer Belastung ihrer im Einzelunternehmen erzielten Gewinne mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer von in Summe über 33% als „Spardose“ nutzen und ihre steuerliche Belastung auf 33% reduzieren könnten! Dies aber nur vorläufig, nämlich nur bis der Anteilseigner der GmbH (der frühere Einzelunternehmer) beschließt, an seine in der GmbH stehen gelassenen Gewinne durch eine Ausschüttung „heranzukommen“ (Privatentnahmen wie bei einem Einzelunternehmen gibt es bei einer GmbH nicht). Dann kommt die zweite Stufe der Besteuerung zum Tragen, bei der eine weitere Belastung mit regelmäßig 25% Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf den Anteilseigner wartet. Dadurch entsteht eine Gesamtsteuerbelastung des Gewinns von über 50%!

Fazit:
Der Weg in die GmbH kann für den Einzelunternehmer je nach Höhe seiner zu erwartenden Gewinne steuerlich vorteilhaft sein. Eine Einzelfallanalyse ist hierbei unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung des Vorteils der Haftungsbeschränkung sollte insgesamt abgewogen werden, ob eine Umwandlung Sinn macht. Der Aufwand der Umwandlung ist zwar keineswegs vernachlässigbar, jedoch für eine langfristige und strategische Entscheidung vergleichsweise überschaubar.

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