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Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Oktober/November 2014

§ 13b UStG bei Bauleistungen: Zur gesetzlichen Neuregelung ab dem 1. Oktober 2014
als Antwort des Gesetzgebers auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013

Ausgangslage:

Bereits in der vorletzten Ausgabe haben wir ausführlich mit vier Fallbeispielen über die neuen Voraussetzungen zur Anwendung des § 13b UStG berichtet, um auf die beträchtlichen umsatzsteuerlichen Risiken für Subunternehmer aufmerksam zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 soll § 13b UStG – also die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger – nur dann angewandt werden, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

Die damit verbundene Rechtsunsicherheit liegt auf der Hand. Stellt der Subunternehmer eine Rechnung an den Leistungsempfänger mit dem Hinweis, dass der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer schuldet und sichert sich der Subunternehmer nicht ab, dass der Auftraggeber diese Leistung auch tatsächlich seinerseits für eine Bauleistung verwendet, schuldet der Subunternehmer ggf. die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer würde dann aus seinem ursprünglich in Rechnung gestellten Nettobetrag herausgerechnet und die Marge empfindlich schmälern.

Reaktion des Gesetzgebers:

Der Gesetzgeber hat diese durch den BFH verursachte Rechtsunsicherheit ebenfalls erkannt und mit gesetzlichen Neuregelungen nunmehr Abhilfe geschaffen. So heißt es in der Gesetzesbegründung klar und deutlich, dass für den Leistungsempfänger oftmals nicht erkennbar sei, ob der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der auch Bauleistungen erbringt. Erst recht sei es ihm nicht zuzumuten, zu beurteilen, ob dieser Auftraggeber im konkreten Einzelfall diese Bauleistung auch selbst seinerseits für eine Bauleistung verwendet.

Der Gesetzgeber beweist an dieser Stelle somit ein deutlich besseres Gespür für die Praxis als der BFH. Um die Handhabung in der Praxis zu erleichtern kehrt er zurück zu einem System, das bereits jahrelang gut funktioniert hat und an die altbekannte Vorlage von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG erinnert.

Ab dem 1. Oktober 2014 werden neue, sogenannte gesonderte Bescheinigungen von der Finanzverwaltung ausgestellt. Diese bescheinigen, dass der Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die gesonderte Bescheinigung ist jedoch eine von der Freistellungsbescheinigung nach         § 48b EStG abweichende Bescheinigung, die gesondert beantragt werden muss. Sie ist für längstens drei Jahre befristet und kann nur für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Voraussetzung für die Ausstellung der gesonderten Bescheinigung ist, dass der Unternehmer im abgelaufenen Besteuerungszeitraum, für den bereits eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde (aktuell also in der Regel das Jahr 2013), mindestens 10% seines Gesamtumsatzes als Bauleistungen erbracht hat.

Ab dem 1. Oktober 2014 schuldet der Leistungsempfänger einer Bauleistung somit immer dann die Umsatzsteuer, wenn ihm vom Finanzamt eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt worden ist. Die vom Bundesfinanzhof vorgegebene Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung auch tatsächlich seinerseits für eine eigene Bauleistung verwenden muss, ist ab dem     1. Oktober nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr von Bedeutung.

Beispiel:

Ein Elektriker, der im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit nachhaltig Bauleistungen erbringt, beauftragt einen Malerbetrieb für sein privates Vermietungsobjekt Malerarbeiten durchzuführen. Der Auftraggeber verwendet die Bauleistung also für sein privates Vermietungsobjekt und nicht für eine eigene Bauleistung.

Lösung (gültig vom 15. Februar bis 30. September 2014)

Die Rechnung des leistenden Malerbetriebs muss zwingend mit Umsatzsteuer gestellt werden, da der Auftraggeber die bezogene Leistung (hier: Malerarbeiten) nicht seinerseits für eine eigene Bauleistung verwendet. § 13b UStG darf nicht angewandt werden.

Lösung (gültig ab dem 1. Oktober 2014)

Wurde dem Elektriker vom Finanzamt eine gültige gesonderte Bescheinigung ausgestellt, muss die Rechnung des Malers ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG gestellt werden.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass der Subunternehmer in den Fällen bis zum 30. September 2014 sicherstellen muss, ob der Auftraggeber die Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet oder nicht. Ist der Auftraggeber also beispielsweise ein Bauträger, der gleichzeitig auch Generalunternehmer ist, muss sich der Subunternehmer schriftlich bestätigen lassen, dass der Bauträger in diesem konkreten Fall die Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Nur dann darf § 13b UStG angewandt werden. Ab dem 1. Oktober wird es einfacher. Sofern der Bauträger eine gesonderte Bescheinigung vorlegt, kann sich der leistende Unternehmer darauf verlassen und die Rechnung nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuer stellen.


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