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Thelen & Thelen Steuerberatung
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Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Februar/März 2015

Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Kfz-Nutzung durch einen Unternehmer

Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Kfz auch privat, ist diese private Nutzung zu versteuern. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Umsatzsteuer.

Im Zeitpunkt der Anschaffung eines Kfz ist zunächst die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Dies bedeutet, dass die an den Verkäufer gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird.

Die Umsatzsteuer auf alle laufenden Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs stehen wie Benzin, Diesel, Reparaturkosten oder Leasingraten sind ebenfalls zunächst voll abziehbar, führen also zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt.

Wie wird jedoch im zweiten Schritt der Teil der Umsatzsteuer ermittelt, der auf die private Nutzung entfällt und damit im Ergebnis vom Unternehmer zusätzlich zu den Nettokosten zu tragen ist? Hier kommen drei unterschiedliche Ermittlungswege in Betracht: Die sog. 1%-Methode, das Führen eines Fahrtenbuches mit dem die exakte Kilometerleistung nachgewiesen wird, die auf die betrieblichen Fahrten entfällt und die sogenannte Schätzmethode.

Die Fahrtenbuchmethode ist die aufwendigste, aber auch die genaueste Methode. Hat der Unternehmer mittels eines formell korrekt geführten Fahrtenbuchs nachgewiesen, dass er bspw. von den im Jahr 2014 zurückgelegten 20.000 km 19.000 km betrieblich gefahren ist, entspricht dies einer betrieblichen Nutzung von 95%. Die private Nutzung beträgt 5%. Nunmehr werden aus den gesamten Fahrzeugkosten inklusive Abschreibung des Jahres 2014 (hier: 10.000 EUR) die Kosten ausgeschieden, die nicht mit Vorsteuern belastet waren wie bspw. die Kfz-Steuer oder die Kfz-Versicherung (hier: 1.000 EUR). 5% des verbleibenden Restbetrags bilden die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die vom Unternehmer zu tragen ist. Die Umsatzsteuer auf der dieser Unternehmer aufgrund seiner privaten Nutzung seines Kfz „sitzen bleibt“ beträgt somit:

10.000 EUR - 1.000 EUR =            9.000 EUR

5% * 9.000 EUR =                          450 EUR

450 EUR * 19% Umsatzsteuer =  85,50 EUR

Das Führen eines Fahrtenbuches wird jedoch oftmals unterlassen, da es aufwendig ist und bei formellen Mängeln von der Finanzverwaltung regelmäßig nicht anerkannt wird. Oftmals wird die für Ertragssteuerzwecke angewandte sogenannte 1%-Methode auch für umsatzsteuerliche Zwecke vereinfachend übernommen. Hierbei wird die private Nutzung des Kfz pauschal ermittelt. 1% des Bruttolistenpreises (inklusive Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz wird pro Monat als Bemessungsgrundlage angesetzt. Dieser Bruttolistenpreis liegt in der Regel über dem tatsächlichen Kaufpreis. Die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten werden pauschal mit 20% berücksichtigt. Wie das nachfolgende Bespiel zeigt, können bei Anwendung der 1%-Methode erstaunliche Ergebnisse entstehen:

Der Unternehmer hat am 1.1.2014 ein Kfz für 30.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer gekauft. Der Bruttolistenpreis soll im Zeitpunkt der Erstzulassung 38.000 EUR betragen. Der Unternehmer nutzt das Kfz wie im obigen Beispiel im Jahr 2014 zu 95% betrieblich und zu 5% privat. Die als Betriebsausgaben gebuchten Kfz-Kosten inklusive der Abschreibung betragen 10.000 EUR, die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten 1.000 EUR. Die vom Unternehmer nach der 1%-Methode zu zahlende Umsatzsteuer beträgt somit:

1% von 38.000 EUR * 12 Monate =                                                            2.280,00 EUR

Pauschaler 20% Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten =              456,00 EUR

Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 =                                                 1.824,00 EUR

Zu zahlende Umsatzsteuer 19% für 2014 =                                                  346,56 EUR

Es wird somit deutlich, dass der „Preis“ der bequemeren 1% Methode durchaus wesentlich sein kann. Zahlt der Unternehmer, der die 1% Methode anwendet doch 346,56 EUR - 85,50 EUR = 261,06 EUR im Jahr 2014 mehr Umsatzsteuer als der Unternehmer, der ein Fahrtenbuch geführt hat.

Natürlich ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der privaten Nutzung in diesem Beispiel sehr gering ist. Wäre dieser höher, würde die Differenz auch entsprechend geringer ausfallen.

Das Beispiel verdeutlicht aber sehr klar, dass man über die Anwendung der aufwendigen Fahrtenbuch-Methode bei sehr geringem privaten Nutzungsanteil zumindest nachdenken sollte, da die pauschale 1%-Methode in diesen Fällen zu besonders unrealistischen und „teuren“ Ergebnissen führen kann.

Absurd wird die Anwendung der 1%-Methode aber auch dann, wenn man sich überlegt, dass bei betrieblich genutzten Kfz, die bereits voll abgeschrieben sind, die gesamten Fahrzeugkosten deutlich geringer ausfallen. Auch bei günstig angeschafften Gebrauchtwagen fallen die gesamten Fahrzeugkosten deutlich geringer aus, da die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung klein ist. Die pauschale 1%-Methode führt dann oftmals zu dem Ergebnis, dass alle anderen noch verbleibenden Fahrzeugkosten umsatzsteuerlich fast vollständig belastet werden.

Abhilfe kann dann als dritte Alternative unter Umständen die sogenannte Schätzmethode verschaffen. Der Unternehmer muss hierbei anhand anderer Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnungen und genauen Terminkalenderaufzeichnungen) darlegen können, dass seine Schätzung der betrieblichen bzw. privaten Nutzung sachgerecht ist und kann dann mit dem so ermittelten Anteil der privaten Nutzung die zu zahlende Umsatzsteuer wie bei der Fahrtenbuchmethode ermitteln.

Wird die unternehmerische Nutzung des Kfz eines Tages beendet, stellt sich auch dann wieder die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung. Die Veräußerung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz unterliegt der Umsatzsteuer. Oftmals nicht bedacht wird aber, dass auch die Entnahme, also die Überführung des Kfz ins Privatvermögen, der Umsatzsteuer unterliegen kann. Die Entnahme löst aber nur dann Umsatzsteuer aus, wenn das Kfz bei seiner Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Wurde das Kfz also von Privat gekauft und nach seiner betrieblichen Nutzung entnommen, kann richtigerweise keine Umsatzsteuer ausgelöst werden.


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